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Allgemeine Einkaufsbedingungen der ttp Papenburg GmbH
A. ALLGEMEINES
I. Anwendbarkeit
1) Wir, die ttp Papenburg GmbH (im Folgenden „ttp“), bestellen ausschließlich unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden: „AEB“). Die Anwendung anders lautender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten ist für diesen und für alle Folgeaufträge ausgeschlossen. Der Geltung solcher anderer Bedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Diese AEBs gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem Lieferanten. Es bedarf bei künftigen Bestellungen keiner erneuten Bezugnahme auf diese Einkaufsbedingungen.
2) Diese AEB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB).
3) Für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen gelten in nachstehender Rangfolge:
– die Inhalte der Bestellung,
– die in der Bestellung aufgeführten weiteren Vertragsbedingungen,
– die Regelungen des Liefervertrages,
– die Technischen Lieferbedingungen und Qualitätssicherungsvereinbarungen,
– diese Einkaufsbedingungen.
4) ttp hat jederzeit das Recht, die Einkaufsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Vorherige Versionen der Einkaufsbedingungen verlieren damit ihre Gültigkeit. Die jeweils aktuellen Versionen der Einkaufsbedingungen bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind abrufbar unter www.ttp-kunststoffprofile.de.
II. Auftrag und Auftragsbestätigung, Ursprungsnachweise, Exportkontroll
1) Die von uns erteilten Aufträge sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen. Dritte – insbesondere unsere Angestellten – sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Verträge hinausgehen. Entsprechende Erklärungen begründen keinerlei Verbindlichkeiten zu unseren Lasten. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um verbindlich zu sein.
2) Der Lieferant hat den Auftrag schriftlich zu bestätigen. Die Auftragsbestätigung muss alle Einzelheiten des Auftrags wiedergeben. Abweichungen von unseren Aufträgen gelten nur als genehmigt, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
3) Erkennt der Lieferant aufgrund seiner Sachkenntnis, dass eine Bestellung unvollständig ist oder dass durch die Lieferung der von uns mit der Bestellung verfolgte Zweck nicht zu erreichen ist, so hat er uns hierüber umgehend und umfassend zu informieren.
4) Der Lieferant hat für alle zu liefernden Waren und zu erbringenden Dienstleistungen die jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen. Er hat ttp so früh wie möglich, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Liefertermin alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die ttp zur Einhaltung der anwendbaren zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Waren und Dienstleistungen benötigt, und im Falle von Änderungen zu aktualisieren.
5) Der Lieferant verpflichtet sich mit der Annahme des Auftrages, das genaue Ursprungsland der Waren mitzuteilen und für EU-Ursprungsware eine sendungsbezogene Lieferantenerklärung oder eine Langzeitlieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft abzugeben und für Drittlandswaren ein Ursprungszeugnis zu übersenden. Bei Lieferung aus einem Präferenzland ist der Lieferant verpflichtet, einen gültigen Präferenznachweis EUR.1 oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung zu erstellen. Wenn der Lieferant keine sendungsbezogene Lieferantenerklärung oder Langzeitlieferantenerklärung für den präferenziellen Ursprung abgeben kann, verpflichtet er sich, eine sendungsbezogene Lieferantenerklärung oder Langzeitlieferantenerklärung für den nicht präferenziellen Ursprung abzugeben. Sollten sich Lieferantenerklärungen, Präferenznachweise oder Ursprungszeugnisse als nicht korrekt herausstellen, verpflichtet sich der Lieferant, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
6) Der Lieferant ist verpflichtet, ttp auf Anfrage über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten schriftlich zu unterrichten und folgende Informationen mitzuteilen:
– die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschafts-verordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten,
– für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR),
– den handelsrechtlichen Ursprung seiner Güter (nach dem Zollkodex) und der Bestandteile -seiner Güter, einschließlich Technologie und Software,
– ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden,
– die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter.
Ferner ist der Lieferant verpflichtet, unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren. Auf entsprechende Anfrage von ttp wird der Lieferant alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitteilen.
7) Verstößt der Lieferant gegen geltende Anforderungen des nationalen und/oder internationalen Ausfuhr-, Zoll- oder Außenwirtschaftsrechts bzw. gegen die Informationspflicht aus den vorstehenden Absätzen, verpflichtet sich der Lieferant, ttp von allen daraus resultierenden Aufwendungen, Schäden und Ansprüchen freizustellen, es sei denn, der Lieferant hat den Verstoß nicht zu vertreten. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.
8) Der Lieferant wird technische Datenblätter und Betriebsanweisungen spätestens mit der Übermittlung des Angebots unaufgefordert und kostenlos zur Verfügung stellen und an die Einkaufsabteilung übersenden. Aktualisierungen von technischen Datenblättern und Betriebsanweisungen sind unaufgefordert unverzüglich nachzureichen.
III. Preise, Versand, Verpackung, Gefahr- und Eigentumsübergang
1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Sofern ausdrücklich keine andere Vereinbarung getroffen wurde, sind Gebühren, Kosten für Verpackung, Fracht und Transport bis zur von ttp angegebenen Empfängeranschrift darin enthalten. Die Pflicht zur Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
2) Ein Mehr- oder Minderpreis infolge von Ausführungsänderungen ist ttp unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wobei die Vereinbarung eines Mehr- oder Minderpreises der schriftlichen Zustimmung durch ttp vor Auslieferung der Waren oder Erbringung der Leistung bedarf.
3) Teillieferungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung statthaft. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, sind Über- und Unterlieferungen nur innerhalb einer Grenze von 5% der Menge der Einzelbestellung statthaft.
4) Sendungen, bei welchen nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist, sind stets auf dem preiswertesten Wege zu verfrachten. Alle durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehenden Mehrkosten sowie Kosten für Rollgelder usw. am Versandort müssen von ttp nicht bezahlt werden.
5) Der Warensendung ist der Lieferschein beizufügen. Die Rechnung ist getrennt von der Warensendung an die in der Bestellung genannte Rechnungsadresse zu senden. Lieferschein und Rechnung sind mit der ttp-Bestellnummer zu versehen.
6) Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr geht nach Beendigung des Abladevorgangs mit Abnahme der Lieferung durch ttp bzw. am vereinbarten Bestimmungsort auf ttp über. Dies gilt auch, wenn der Lieferant die Ware einem Spediteur oder einem Frachtführer übergibt. Nimmt ttp die Ware beim Lieferanten ab und verbleibt die Ware nach der Abnahme durch ttp beim Lieferanten, trägt dieser die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware, bis die Ware an ihren Bestimmungsort gelangt und dort abgeladen worden ist.
IV. Lieferzeit
1) Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und verstehen sich stets ohne Nachfrist. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von ttp genannten Verwendungsstelle bzw. die Rechtzeitigkeit der erfolgten Abnahme. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung durch ttp enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Bei Überschreiten der Lieferzeit gerät der Lieferant ohne Mahnung in Verzug.
2) Ereignisse höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, sowie sonstige unvorhersehbare und durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindende Ereignisse, die ttp die Abnahme und/oder Verarbeitung der bestellten Waren wesentlich erschweren, insbesondere Absatzstockungen, geben ttp das Recht, die Abnahmefristen hinauszuschieben oder – sofern das Hindernis nicht nur vorübergehend und nicht von ttp zu vertreten ist – vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Lieferanten ein Schadensersatzanspruch zusteht. ttp wird den Lieferanten unverzüglich die erforderlichen Informationen mitteilen.
3) Im Falle der Überschreitung der Lieferzeit gilt die Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Auftragswertes für jede angefangene Woche der schuldhaften Überschreitung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Auftragswertes, als vereinbart. Diese Vertragsstrafe kann auch erst im Rahmen der Schlusszahlung geltend gemacht werden, ohne dass es eines Vorbehaltes bei der Annahme bedarf. Die Geltendmachung weiterer Rechte durch ttp bleibt davon unberührt.
4) Der Lieferant hat ttp – unbeschadet der gesetzlichen oder vorstehend vereinbarten Rechte von ttp – über etwaige Umstände, die zu einer Überschreitung der vereinbarten Liefer- oder Leistungszeit führen, unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
V. Rechnung und Zahlung
1) Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort des Firmensitzes von ttp.
2) Das Zahlungsziel beträgt, sofern nicht gesondert anders schriftlich vereinbart, 60 Tage netto nach Eingang der Rechnung unter Angabe der ttp-Bestellnummer und vollständigem Eingang der Ware oder vollständiger Leistung.
3) Jede Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechte von ttp wegen etwaiger Mängel. Eine Zahlung bedeutet weder Anerkennung, Erfüllung, noch Verzicht auf Gewährleistungsansprüche, dies gilt auch in Bezug auf die Empfangsquittung anlässlich der Warenannahme. ttp ist berechtigt, die Zahlung ganz oder teilweise bis zur Behebung von Mängeln oder Erfüllung anderer Gegenansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung zurückzubehalten.
4) ttp ist berechtigt, Forderungen des Lieferanten auch gegen Forderungen von mit ttp verbundenen Unternehmen zu verrechnen. Der Lieferant kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte ausüben, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ttp schriftlich anerkannt sind.
5) Sofern nicht am Versandort bereits eine amtliche Verwiegung vorgenommen worden ist, ist bei Rechnungen nach Gewicht das von ttp festgestellte Gewicht maßgebend.
6) Wenn nationale oder internationale Außenwirtschaftsvorschriften, Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen, wird ttp nicht zahlen und ist ttp auch im Übrigen nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet.
VI. Gewährleistung und Garantie
1) Der Lieferant hat eine werkseitige Kontrolle der von ihm zu liefernden Produkte durchzuführen, insbesondere eine Warenausgangskontrolle. Der Lieferant verpflichtet sich, von den durchgeführten Prüfungen Aufzeichnungen anzufertigen und Prüf-, Mess- und Kontrollergebnisse 10 Jahre zu archivieren. ttp ist berechtigt, in die vorerwähnten Aufzeichnungen und Unterlagen Einblick zu nehmen und Kopien davon anzufertigen.
2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Wareneingangsprüfungen bei ttp lediglich als Ident- und Mengenprüfung und auf äußerlich erkennbare Transport- und Verpackungsschäden durchgeführt. Die Obliegenheit zur Untersuchung und zur Rüge offenkundiger Mängel oder Qualitätsabweichungen beginnt in allen Fällen, auch wenn die Lieferung vorher in das Eigentum von ttp übergegangen oder dem Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Beauftragten von ttp übergeben ist, erst dann, wenn die ordnungsgemäße Versandanzeige vorliegt und die Ware bei der von ttp benannten Empfangsstelle eingegangen ist. ttp ist nur stichprobenartig zur Öffnung der Verpackung und zur Untersuchung der Waren verpflichtet. Alle Mängel, die aufgrund der Verpackung nicht erkennbar oder bei stichprobenartiger Überprüfung nicht feststellbar sind, gelten als versteckte Mängel. Die Rügefrist beträgt für erkennbare Mängel 10 Arbeitstage vom Eingang der Waren bei der von uns benannten Empfangsstelle, bei versteckten Mängeln 10 Arbeitstage ab Entdeckung. Für die Einhaltung dieser Frist ist die Absendung der Mängelrüge durch ttp entscheidend.
3) Der Lieferant hat für seine Lieferungen und Leistungen Gewähr nach den gesetzlichen Regelungen zu leisten. Die Gewährleistungsfrist im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln beträgt bei Warenlieferungen 36 Monate ab Ablieferung. Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Gewährleistungsfrist 5 ½ Jahre ab Lieferung. Die 5 ½ – jährige Gewährleistungsfrist gilt gleichermaßen im Falle der Lieferung von Handelswaren und von Produkten zur Oberflächenveredelung.
4) Mängel, die zur Ablehnung der Abnahme führen, sowie alle bei Gefahrübergang festgestellten oder während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel hat der Lieferant nach Wahl von ttp auf Kosten des Lieferanten zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten.
5) Führt der Lieferant die Mängelbeseitigung, die Neulieferung oder -leistung nicht innerhalb einer von ttp zu setzenden angemessenen Frist aus, kann ttp,
– die Minderung des Preises verlangen,
– vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten,
– auf Kosten des Lieferanten Nachbesserung oder Neulieferung selbst vornehmen oder
vornehmen lassen und/oder
– Schadensersatz wegen Pflichtverletzung verlangen.
6) Vorstehendes gilt gleichermaßen, wenn sich der Lieferant außerstande erklärt, die Mängelbeseitigung, Neulieferung oder -leistung innerhalb angemessener Frist durchzuführen, wobei es einer vorherigen Nachfristsetzung zur Ausübung der vorgenannten Rechte nicht bedarf, wenn der Lieferant die Leistung verweigert, ttp die Nacherfüllung unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Geltendmachung der vorgenannten Rechte rechtfertigen.
7) Davon unberührt bleiben weitergehende gesetzliche Ansprüche.
8) Die Kosten und die Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände trägt der Lieferant.
9) Der Lieferant wird ttp von Schadensersatzansprüchen Dritter aufgrund von Personen- und Sachschäden freistellen, die auf einem in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich begründeten Fehler des Produkts beruhen und für die er im Außenverhältnis selbst haftet. Erfolgen Rückruf- oder Serviceaktionen aufgrund von Problemen an Liefergegenständen des Lieferanten, so trägt der Lieferant alle aufgrund der Rückruf- oder Serviceaktionen notwendig entstehenden Kosten, soweit die Probleme von ihm zu vertreten sind. Dies gilt auch für Kosten, die kundenseitig gegenüber ttp in Rechnung gestellt werden. ttp wird den Lieferanten über Inhalt und Umfang der durchgeführten Rückrufmaßnahmen – soweit möglich und zumutbar – informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
10) In dringenden Fällen ist ttp berechtigt, Mängel am Liefergegenstand auf Kosten des Lieferanten auszubessern oder ausbessern zu lassen oder von dritter Seite Ersatz zu beschaffen, ohne den Lieferanten von dem Mangel und der Art und Weise seiner Beseitigung vorher in Kenntnis oder eine Nachfrist setzen zu müssen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten vom Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine angemessene Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen. Der Umfang der Ersatzpflicht des Lieferanten ist auf das Angemessene beschränkt.
11) Der Lieferant hat zur Abdeckung des eventuellen Produkthaftpflichtrisikos über den Rahmen seiner normalen Betriebshaftpflichtversicherung hinaus das Produkterisiko zu versichern und entsprechende Versicherungspolicen auf Verlangen nachzuweisen.
12) Der Lieferant ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand nach Abschluss des Vertrages bzw. während der Lieferzeit zu ändern.
Insbesondere gilt für den Bezug von Rohstoffen, Produktionsmaterialien und technischen Komponenten zum Weiterverkauf, dass der Lieferant weder die Materialspezifikation des Liefergegenstandes, den Produktionsprozess, den Produktionsstandort, die eingesetzten Maschinen und Werkzeuge noch die eingesetzte Vormaterialspezifikation-Lieferanten-Kombination ohne vorherige schriftliche Freigabe durch ttp ändern darf. Falls der Lieferant den Liefergegenstand ändern will, muss er dies ttp anzeigen und die Änderungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorstellen. Die konkrete Umsetzung solcher Abweichungen ist erst nach unserer schriftlichen Zustimmung zulässig, wobei ttp zur Abgabe einer Zustimmungserklärung nicht verpflichtet ist.
Ändert der Lieferant den Liefergegenstand eigenmächtig oder kommt der Lieferant den oben genannten Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, ist ttp zur außerordentlichen Kündigung der Lieferbeziehung unter Einschluss aktueller/n Bestellung(en) berechtigt, und der Lieferant hat für alle uns oder Dritten entstehenden Kosten, z.B. in Form von Ersatzlieferungen, Nachuntersuchungen oder –behandlungen, Gutachten usw. aufzukommen.
13) Der Lieferant übernimmt für seine Lieferungen und Leistungen eine unselbstständige Haltbarkeitsgarantie von 3 Jahren ab Gefahrübergang dahingehend, dass seine Lieferungen und Leistungen während der Laufzeit der Garantie
– frei von Mängeln jeglicher Art sind,
– zu dem vorgesehenen oder vereinbarten Zweck vollumfänglich geeignet sind und
– die vertraglich vereinbarten bzw. zugesicherten Eigenschaften aufweisen.
ttp hat im Garantiefall das Recht zur Nacherfüllung. Für den Fall, dass der Lieferant von sich aus eine längere bzw. weitergehende Garantie vorgesehen oder angeboten hat, gilt diese vom Lieferanten vorgesehene bzw. angebotene Garantie, wobei die gesetzlichen Mängelrechte davon unberührt bleiben.
VII. Zeichnungen, Lastenhefte, Werkzeug
1) An allen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Kalkulationen, Lastenheften, Mustern, Software, Werkzeugen und sonstigen Unterlagen behält sich ttp Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu verwenden und nach Aufforderung – spätestens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung unaufgefordert – ohne Zurückbehaltung von Vervielfältigungsstücken – an ttp zurückzureichen bzw. zu löschen, wobei die Löschung gegenüber ttp unverzüglich schriftlich zu bestätigen ist ebenso wie die Tatsache, dass keine Kopien der Unterlagen mehr vorhanden sind bzw. auch diese vollständig gelöscht wurden. Ein etwaiges Abhandenkommen der vorbeschriebenen Unterlagen ist in jedem Falle ttp sofort zu melden.
2) Der Lieferant verpflichtet sich, Werkzeuge, die auf Basis von ttp Zeichnungen, Lastenheften, Mustern, Spezifikationen oder ähnlichen angefertigt wurden, ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Er ist weiterhin verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen oder fachgerecht durchführen zu lassen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies, so behalten wir uns daraus resultierende Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor. Ist das Werkzeug im Eigentum von ttp und sind Werkzeugarbeiten, die über das normale Maß der Wartungs- und Inspektionsarbeiten hinausgehen, nötig, um die von ttp geforderte Qualität und Toleranzen einzuhalten, dann trägt ttp die Kosten dieser nur, wenn ttp diesen Werkzeugarbeiten und den damit verbundenen Kosten in schriftlicher Form zugestimmt bzw. diese schriftlich beauftragt hat.
VIII. Beistellung
1) Sämtliche von ttp beigestellten Materialien und Gegenstände, insbesondere Muster und Werkzeuge bleiben Eigentum von ttp mit der Maßgabe, dass ttp als Hersteller gilt und auch an den durch Verarbeitung dieser Materialien hergestellten Gegenständen das Eigentum behält bzw. unmittelbar erwirbt. Die Materialien und Gegenstände sind unter besonderer Kennzeichnung für ttp zu verwahren und insbesondere gegen Feuer-, Wasserschäden und Diebstahl zu versichern.
2) Von ttp zur Verfügung gestellte Holz-bzw. Stahlpaletten und sonstige Transportmittel bleiben Eigentum von ttp und sind an ttp zurückzugeben. Bei Nichtrückgabe behält sich ttp die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor.
IX. Schutzrechte
1) Der Lieferant gewährt ttp eine einfache, unwiderrufliche, weltweite Lizenz an eigenen Schutzrechten oder sonstigen Rechten zum Besitz, Vertrieb und zur Benutzung der gelieferten Ware und daraus entstandenen Erzeugnissen.
2) Der Lieferant hat die Ware frei von Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter zu liefern. Werden durch die gelieferten Waren und/oder deren Benutzung Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, hat der Lieferant alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um ttp ein uneingeschränktes Nutzungsrecht zu verschaffen.
3) Der Lieferant ist verpflichtet, ttp von allen Ansprüchen Dritter wegen der in Abs. 2 genannten Verletzung von Rechten freizustellen und ttp alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme, insbesondere die Kosten angemessener Rechtsverteidigung zu erstatten.
X. Geheimhaltung
Die Bestellung und die dem Lieferanten von ttp in diesem Zusammenhang gegebenen Informationen kaufmännischer und technischer Art sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen ohne die schriftliche Zustimmung von ttp nicht an Dritte weitergegeben werden, sofern dies nicht zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist.
XI. Umwelt- und Gesundheitsschutz, REACH, RoH
1) Der Lieferant ist verpflichtet, die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und die betrieblichen Regeln und Vorschriften von ttp zu berücksichtigen. Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen gestellt sind, sind die Lieferungen und Leistungen gemäß den anerkannten Regeln der Technik, den Vorschriften etwaiger Vorlieferanten, und, soweit DIN, VDE, VDI, DVGW oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen, unter Einhaltung dieser zu liefern und zu erbringen. Die Liefergegenstände, wie auch die Leistung, sind jedenfalls so herzustellen, dass sie am Tage der Lieferung allen geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, einschließlich denen des Gerätesicherheitsgesetzes und des Umweltschutzes entsprechen und den Unfallverhütungsvorschriften genügen. Insbesondere hat der Lieferant die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln, die „Allgemeinen Vorschriften“ BGVA 1 sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Maschinen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend der Maschinenverordnung mit einer EG-Konformitätserklärung samt CE-Zeichnung bzw. einer Herstellererklärung zu liefern; zusätzlich ist eine Betriebsanleitung beizufügen. Sie müssen außerdem den in den Verzeichnissen A und B der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über technische Arbeitsmittel“ aufgeführten Normen sowie sonstigen Regeln mit sicherheitstechnischem Inhalt und den berufsgenossenschaftlichen Regeln und Vorschriften entsprechen.
2) Für den Fall, dass ttp Stoffe oder Zubereitungen bestellt, für die ein Sicherheitsdatenblatt vorliegt, muss der Lieferant dieses sowie die gemäß Art. 32 REACH- Verordnung erforderlichen Informationen kostenlos und in der der REACH Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechenden Form zur Verfügung stellen und an die Einkaufsabteilung übersenden. Dies gilt auch für Aktualisierungen von Sicherheitsdatenblättern. Der Einsatz von krebserregenden Stoffen wird dem Lieferanten untersagt. Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-Verordnung“) entsprechen. Insbesondere steht der Lieferant dafür ein, dass die in den von ihm gelieferten Produkte enthaltenen Stoffe, soweit unter den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert wurden. Sofern der Lieferant Erzeugnisse i.S. von Art. 3 REACH-Verordnung liefert, steht er insbesondere auch dafür ein, dass er seiner Pflicht zur Weitergabe bestimmter Informationen gemäß Art. 33 REACH-Verordnung nachkommt.
3) Der Lieferant hat alle Anforderungen, die sich aus der Richtlinie RoHS 2011/65/EU sowie den daraus resultierenden nationalen Ausführungsgesetzen ergeben, zu erfüllen.
XII. Einhaltung des Mindestlohngesetzes, Sicherheitsleistung, Sonderkündigungsrecht
1) Der Lieferant garantiert, dass jeder der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer ordnungsgemäß Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohns erhält. Der Lieferant wird Nachunternehmer und Verleiher, zu denen er Vertragsbeziehungen unterhält, entsprechend verpflichten und garantiert für diese, dass jeder der bei diesen beschäftigten Arbeitnehmern fristgerecht Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohns erhält.
2) Der Lieferant stellt ttp von der Haftung nach § 13 MiLoG vollumfänglich frei. Wird ttp von Arbeitnehmern des Lieferanten, von Arbeitnehmern von Nachunternehmern des Lieferanten oder von Arbeitnehmern von Verleihern, zu denen der Lieferant Vertragsbeziehungen unterhält, nach § 13 MiLoG in Anspruch genommen, wird der Lieferant verschuldensunabhängig sämtliche Kosten der Inanspruchnahme übernehmen.
3) Im Falle der Verletzung einer der Pflichten aus Abs. 1 oder im Falle der Inanspruchnahme von ttp nach § 13 MiLoG durch Arbeitnehmer des Lieferanten, durch Arbeitnehmer von Nachunternehmern des Lieferanten oder durch Arbeitnehmer von Verleihern, derer sich der Lieferant bedient, steht ttp das Recht zu, Aufträge und sonstige Vereinbarungen – auch teilweise – ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
XIII. Werbung
Unbeschadet anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen, darf der Lieferant auf die mit ttp bestehenden Geschäftsverbindungen nicht zu Werbezwecken hinweisen.
XIV. Compliance
1) Der Lieferant verpflichtet sich, alle für ihn relevanten gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Vorschriften zur Bekämpfung der Korruption sowie das Kartellrecht zu befolgen. Bei allen Geschäftsaktivitäten sind höchste Integritätsstandards zugrunde zu legen. Der Lieferant muss beim Verbot aller Formen von Bestechung, Korruption, Erpressung und Unterschlagung eine Null-Toleranz-Politik verfolgen. Insbesondere wird der Lieferant keinem Mitarbeiter von ttp einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbieten, versprechen oder gewähren, dass der Mitarbeiter von ttp bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber ttp verletze. Im Falle der Nichtbeachtung behält sich ttp explizit das Recht vor, umgehend Strafanzeige zu erstatten.
2) Im Rahmen seiner eigenen Organisation verpflichtet sich der Lieferant darüber hinaus zur Beachtung der Grundrechte seiner Mitarbeiter/innen und für deren Sicherheit am Arbeitsplatz. Ferner wird der Lieferant das Verbot von Kinderarbeit gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit beachten. ttp kann, für den Fall, dass der Lieferant den vorgenannten Verpflichtungen nicht nachkommt, vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen.
XV. Datenschutz
1) Die erforderlichen personenbezogenen Daten des Lieferanten werden für die Abwicklung der Lieferung bei ttp gesammelt, verarbeitet und genutzt. Dieser Sammlung, Verarbeitung und Nutzung persönlicher Daten zum Zweck der Erfüllung des Kaufvertrages und zur Wahrung unserer berechtigten Interessen stimmt der Lieferant ausdrücklich zu. Der Lieferant kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen (Art. 21 DSGVO).
2) Alle Datenverarbeitungsvorgänge erfolgen unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung DSGVO (Art. 6 Abs. 1b DSGVO). Durch bestimmte technische und organisatorische Maßnahmen sichern wir die von uns gespeicherten Daten des Bestellers vor Verlust, Zugriff oder Manipulation Unberechtigter. Wenn der Lieferant von seinem Recht auf Löschung der Daten Gebrauch macht, werden alle Daten, die nicht ausdrücklich gesetzlich aufbewahrt werden müssen, umgehend gelöscht. ttp wird über die ergriffenen Maßnahmen umgehend informieren.
3) Eine Weitergabe der Adress- und Kontaktdaten des Lieferanten erfolgt ggf. an den mit der Lieferung beauftragten Transportdienstleister, soweit dies unbedingt zur Lieferung notwendig ist. Es werden dazu in jedem Fall nur die zwingend erforderlichen Daten übermittelt (Datenminimierung). Gegebenenfalls haben unsere EDV-Service-Firmen, die einen zuverlässigen Umgang mit den personenbezogenen Daten des Lieferanten vertraglich geregelt zusichern, Einsicht in personenbezogene Daten des Lieferanten.
4) Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz sowie zu den Betroffenenrechten sind den Datenschutzhinweisen auf unserer Homepage unter www.ttp-kunststoffprofile.de zu entnehmen.
5) Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter datenschutz@ttp-papenburg.de oder unter folgender Postadresse: ttp Papenburg GmbH, z.Hd. Datenschutzkoordinator, Am Deverhafen 4, 26871 Papenburg.
XVI. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
1) Erfüllungsort ist die von ttp bestimmte Empfangsstelle, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart wird.
2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Arten von Streitigkeiten mit Lieferanten, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, auch am Firmen- oder Wohnsitz des Lieferanten oder jedem anderen nach geltendem Recht in Betracht kommenden Gerichtsstand zu klagen.
3) Das Rechtsverhältnis mit dem Lieferanten unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen Kaufrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
4) Wird über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren beantragt, ist ttp berechtigt, für den nichterfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
5) Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck bzw. Sinn der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung(en) möglichst nahe kommt.
B. BESONDERE REGELUNGEN FÜR VERTRÄGE ÜBER DIENST- UND WERKLEISTUNGEN
I. Leistungserbringung und Informationspflicht
1) Für die Erbringung von ihm geschuldeter Dienst- und Werkleistungen wird der Auftragnehmer entsprechend fachkundiges Personal einsetzen und dafür Sorge tragen, dass erforderliche Arbeitserlaubnisse vorliegen.
2) Der Auftragnehmer wird die Leistungen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik erbringen, wobei der Auftragnehmer in der Einteilung der Arbeitszeit frei ist.
3) Der Auftragnehmer ist nur dann zum Einsatz von Subunternehmern berechtigt, wenn ttp dem zuvor schriftlich zugestimmt hat.
II. Leistungsänderungen
ttp ist berechtigt, Änderungen des Leistungsumfangs zu verlangen, sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Für den Fall, dass die gewünschte Änderung zu Mehrkosten führt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies unverzüglich und vor Durchführung des geänderten Auftrages gegenüber ttp schriftlich mitzuteilen.
III. Abnahme von Werkleistungen
1) Werkleistungen werden nach Bereitstellung durch den Auftragnehmer einer Abnahmeprüfung unterzogen. Sofern diese mangelfrei sind, wird ttp nach Beendigung der Abnahmeprüfung die Abnahme der Leistung erklären.
2) Im Falle der Mangelhaftigkeit der Werkleistungen, wird der Auftragnehmer diese innerhalb einer angemessenen Frist auf eigene Kosten entweder beseitigen oder nach Wahl von ttp seine Leistungen erneut mangelfrei erbringen. Beseitigt der Auftragnehmer trotz angemessener Nachfrist die Mängel nicht oder versäumt es der Auftragnehmer, die Leistungen erneut mangelfrei zu erbringen, kann ttp vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern oder den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen oder beseitigen lassen und Schadensersatz verlangen. Einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf es zur Ausübung der vorgenannten Rechte nicht, wenn der Auftragnehmer die Leistung verweigert, für ttp die Nacherfüllung unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Geltendmachung der vorgenannten Rechte rechtfertigen.
IV. Rechte an Ergebnisse
1) Mit ihrer Erstellung, und zwar in ihrem jeweiligen Bearbeitungszustand, werden die Ergebnisse der Leistungen (nachfolgend „Ergebnisse” genannt), Eigentum von ttp. Der Auftragnehmer wird die Ergebnisse bis zu ihrer Übergabe für ttp verwahren. Für den Fall, dass ttp aus rechtlichen Gründen nicht originär alleiniger Eigentümer aller Rechte an den Ergebnissen gemäß des ersten Satzes wird, steht ttp das ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare, weltweite, inhaltlich und zeitlich unbegrenzte Recht zu, die Ergebnisse ab Erstellung selbst oder durch Dritte in sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten ganz oder teilweise beliebig zu nutzen, zu vervielfältigen, zu ändern und, auch in einer von ihm bearbeiteten Form, öffentlich zugänglich zu machen, zu veröffentlichen oder zu verwerten.
2) Der Auftragnehmer wird ttp unverzüglich schriftlich informieren, soweit Ergebnisse entstehen, die durch gewerbliche Schutzrechte zu schützen sind. ttp ist in diesem Fall berechtigt, hierauf nach seinem freien Ermessen und auf seinen Namen in beliebigen Ländern Schutzrechte anzumelden, diese aufrechtzuerhalten oder auch jederzeit fallen zulassen. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, eine entsprechende Eintragung auf seinen Namen oder den eines Dritten durchzuführen oder Dritte direkt oder indirekt dabei zu unterstützen. Ferner verzichtet der Auftragnehmer auf die Nennung als Urheber im Rahmen der erzielten Ergebnisse.
3) Der Auftragnehmer wird dafür Sorge tragen, dass im Rahmen der Erbringung der Leistungen entstehendes geistiges Eigentum ohne zusätzliche Kosten für ttp auf ttp übertragen wird.
4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, im Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern, freien Mitarbeitern oder Dritten, soweit er sich dieser bei der Erbringung von Leistungen bedient, vertraglich sicherstellen, dass die Rechte ausschließlich und zeitlich unbegrenzt ttp zustehen und auch nicht durch die Beendigung der Verträge zwischen dem Auftragnehmer und den Dritten berührt werden. Andernfalls wird der Auftragnehmer ttp alle daraus entstandenen Schäden und Aufwendungen einschließlich der Kosten angemessener Rechtsverteidigung ersetzen und ttp insoweit von Ansprüchen Dritter freistellen.
5) Die vorbeschriebenen Rechteeinräumungen sind mit der vertraglich vereinbarten Vergütung vollumfänglich abgegolten.
V. Haftung
Im Falle von Vertragspflichtverletzungen jeglicher Art haftet der Auftragnehmer uneingeschränkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
(Stand: Januar 2020)